1. Geltung der Bedingungen
1.1 Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen der KORODUR International GmbH, im Folgenden KORODUR. Sie sind wesentlicher Bestandteil der Kundenaufträge und gelten durch Auftragserteilung als anerkannt. Sie gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für die zukünftigen Verträge. Abweichende/entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Kunden sind nur dann gültig, wenn KORODUR ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt hat. Sollte der Kunde hiermit nicht einverstanden sein, muss KORODUR hierauf sofort schriftlich hingewiesen werden. Für diesen Fall behält sich KORODUR vor, seine Angebote zurückzuziehen, ohne dass gegen KORODUR Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können. Soweit Lieferungen außenwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen, wird der Kunde eigenverantwortlich sämtliche Bestimmungen beachten. Erforderliche Genehmigungen wird der Kunde einholen.
1.2. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte, die KORODUR mit Unternehmern eingeht, das heißt, mit solchen natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Im Falle von Rechtsgeschäften mit Verbrauchern, denen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit nicht zugerechnet werden kann, finden diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen keine Anwendung.
2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1 Angebote sind freibleibend, unverbindlich und gelten vorbehaltlich Materialeindeckungsmöglichkeiten, soweit nicht abweichend ausdrücklich anders vereinbart. Änderungen und Ergänzungen bedürfen schriftlicher Bestätigung. Preise gelten nur dann als Festpreise, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist.
2.2 Dem Kunden überlassene Proben/Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Maß, Gewicht, Güte, Qualität sowie Farbe/Farbtöne und verpflichten KORODUR auch dann nicht, wenn die Bestellung mit Bezug auf überlassene Proben/Muster erfolgt. Dies gilt auch für sämtliche dem Kunden zugänglich gemachte Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben), sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Abweichungen sind gemäß technischen Normen oder geltender Übung zulässig; technisch notwendigen Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
2.3 Die Parteien vereinbaren für alle etwa zu treffenden Abreden Schriftform. Mündliche (abweichende) Nebenabreden bestehen nicht. Sie bedürfen in jedem Einzelfall zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Die Verwendung von E-Mail an einer von der anderen Partei bereits in der Vertragsbeziehung benutzte E-Mail-Adresse genügt dem Schriftformerfordernis, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist; so etwa bei Kündigungserklärungen. Auch kann das Schriftformerfordernis nicht per E-Mail aufgehoben werden. Die Mitarbeiter von KORODUR sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die von einem schriftlich unterbreiteten Angebot bzw. einem schriftlich geschlossenen Vertrag abweichen. Maßgeblich für die Einhaltung von Fristen ist der Zugang der (E-Mail-)Mitteilung bei der empfangenden Partei.
2.4 Muster, Analysen, Verwendungsanleitungen und gleichartige Unterlagen bleiben Eigentum von KORODUR und sind vertraulich zu behandeln. Auf Verlangen sind diese Gegenstände sowie Werbematerialien an KORODUR zurückzugeben.
3. Preise
3.1 Die in den Angeboten und Auftragsbestätigungen von KORODUR angegebenen Preise sind Nettopreise und gelten nur so lange wie zugrundliegende Preislisten von KORODUR Gültigkeit haben. Hinzu kommt die Umsatzsteuer, die in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungslegung in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird.
3.2 In allen Fällen, in denen etwa das Material/die Produktausführung Änderungen erfahren, weil die vom Kunden überlassenen Unterlagen/Muster den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben/unvollständig waren, kann KORODUR die Preise entsprechend den verursachten Kosten auch nach Vertragsabschluss angemessen ändern.
3.3 Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise von KORODUR ab Werk. Sie enthalten nicht die Kosten für Fracht, Spezialverpackungen, Paletten und Schrumpfhauben sowie sonstige durch den Versand bedingte Kosten, Gebühren und Abgaben. Lieferungen werden ausschließlich auf Anweisung und auf Kosten des Kunden verpackt. Auf Verlangen ist das Verpackungsmaterial unverzüglich fracht- und kostenfrei zurückzusenden.
4. Lieferungen
4.1 Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist der schriftlich bestätigte Auftrag allein maßgebend. Bis zum Versand der Lieferung sind (geringfügige) technische Änderungen/ Verbesserungen gestattet. Insbesondere sind solche technischen Änderungen zulässig, die bei Vertragsabschluss noch nicht vorhersehbar waren und auf die Erbringung des vereinbarten Leistungsumfanges positive Auswirkungen haben.
4.2 Bei Abrufaufträgen muss der Abruf des Kunden mindestens 10 Tage vor dem gewünschten Liefertermin bei KORODUR eingehen.
4.3 Bei Lieferungen frei Baustelle oder frei Lager erfolgt die Anlieferung nur unter der Voraussetzung, dass ein mit Straßen-Lkw-Zügen befahrbarer Zuweg vorhanden ist. Das Abladen ist Sache des Kunden und muss unverzüglich nach Eintreffen der Lieferung und sachgemäß vorgenommen werden. Kosten aufgrund Wartezeiten sind KORODUR vom Kunden zu ersetzen.
4.4 Lieferverzögerungen durch vom Kunden nicht (rechtzeitig) beigebrachten Bescheinigungen/Genehmigungen oder produkttechnische Zusagen, höhere Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, Lieferbeschränkungen für die zur Herstellung der Kaufsache notwendigen Rohstoffe, Materialien und Energien, Laderaummangel und andere von KORODUR nicht zu vertretende Umstände entbinden KORODUR für die Dauer ihres Vorliegens von der Lieferverpflichtung und rechtfertigen die angemessene Änderung der Liefertermine. Der Kunde ist in diesen Fällen berechtigt, nach Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist die Abnahme der verzögerten Lieferungen zu verweigern. Darüber hinaus stehen dem Kunden in den genannten Fällen keine Ansprüche gegen KORODUR zu.
4.5 KORODUR ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen.
4.6 Kommt KORODUR in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist dieser berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Gewährt der Kunde der in Verzug befindlichen KORODUR unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die hier genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer KORODUR etwa gesetzten Frist zur Lieferung, unter Beachtung der Einschränkungen aus Ziff. 9 und 10 ausgeschlossen.
5. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versand
5.1 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen von KORODUR ist der Sitz von KORODUR.
5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht mit ihrer Übergabe an den Kunden oder an die Transportperson auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn KORODUR für den Kunden den Transportauftrag erteilt oder den Transport selbst ausführt.
5.3 Der Gefahrübergang tritt auch dann ein, wenn der Kunde den vereinbarten Auslieferungstermin schuldhaft verstreichen lässt oder die Abholung nicht innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Versandbereitschaftsanzeige erfolgt.
5.4 KORODUR ist bei Fehlen einer besonderen Anweisung des Kunden in der Wahl des Spediteurs und/oder des Frachtführers sowie des Transportmittels frei.
5.5 Der Abschluss von Transport- oder sonstigen Versicherungen obliegt dem Kunden. Dessen ungeachtet sind Transportschäden vom Kunden unverzüglich nach Anlieferung schriftlich mitzuteilen und dem Frachtführer bei Ablieferung anzuzeigen. Transportbedingter handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Rechnungen sind zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, gleichwertiger Zahlungsaufstellung oder Empfang der Lieferung oder Leistungen ohne Abzug zahlbar. Mit Ablauf dieser 30 Tage tritt automatisch Verzug ein.
6.2 Kommt der Kunde mit dem Ausgleich einer Rechnung in Verzug, werden alle ausstehenden Forderungen von KORODUR ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungstermine sofort fällig. Außerdem ist KORODUR berechtigt, bis zur Begleichung aller ausstehenden Rechnungen die noch auszuführenden Lieferungen zurückzustellen und für diese Vorkasse zu verlangen.
6.3 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist unzulässig, es sei denn, dass diese Gegenforderungen fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.
6.4 KORODUR ist berechtigt, Zahlungen des Kunden abweichend von §§ 366, 367 BGB gem. eigener Tilgungsbestimmung zu verrechnen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine zum Zeitpunkt der Zahlung insgesamt bestehenden Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit KORODUR erfüllt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung von KORODUR.
7.2 Im Falle der Be- oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist KORODUR der Hersteller im Sinne des Gesetzes (§ 950 BGB), jedoch unter Ausschluss der Übernahme jeglicher Herstellerverpflichtungen. KORODUR steht das anteilige Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis des Wertes der von KORODUR stammenden Ware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Produkte zur Zeit der Verarbeitung zu.
7.3 Im Falle der Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware mit einer Sache des Kunden oder eines Dritten erwirbt KORODUR anstelle des Kunden das anteilige Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis des Wertes der betroffenen von KORODUR gelieferten Ware zu dem Wert der anderen von der Verbindung bzw. Vermischung betroffenen Ware. Ansprüche, die dem Kunden im Falle eines gesetzlichen Eigentumsübergangs auf einen Dritten gegen diesen zustehen, werden hiermit im Voraus an KORODUR abgetreten. KORODUR nimmt diese Abtretung an.
7.4 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang befugt, wenn er sich ebenfalls das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung seiner Forderung aus dem Weiterverkauf vorbehält. Er tritt den erstrangigen Teil seiner Forderungen aus berechtigter und unberechtigter Weiterveräußerung, der dem Rechnungspreis (einschließlich USt) der von KORODUR gelieferten Ware entspricht, im Voraus an KORODUR ab. Namen und Anschriften der Abnehmer sowie die Höhe der jeweiligen Forderung sind KORODUR auf erstes Anfordern hin mitzuteilen. Der Kunde ist ermächtigt, die an KORODUR abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen KORODUR gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und KORODUR diese Befugnis nicht aus einem anderen berechtigten Grunde widerruft. KORODUR nimmt die in dieser Bestimmung geregelten Vorausabtretungen hiermit ausdrücklich an.
7.5 Bis zu einer ordnungsgemäßen Verwertung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware oder der durch Verbindung, Vermischung, Be- oder Verarbeitung entstandenen neuen Sache hat der Kunde diese räumlich getrennt von anderen Sachen aufzubewahren. Er trägt alle während dieser Zeit für die Erhaltung erforderlichen Kosten und Aufwendungen und haftet KORODUR für jede Verschlechterung. Die Waren sind ausreichend gegen Schäden, Verlust und Untergang in wirtschaftlich angemessenem Umfang zu versichern. Auf Anforderung von KORODUR ist hierüber ein schriftlicher Nachweis zu erbringen. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden dieser Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige zu Ersatz verpflichtete Dritte zustehen, an KORODUR in Höhe der Forderung von KORODUR ab. KORODUR nimmt die Abtretung hiermit an.
7.6 Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gekauften Ware oder der entstandenen neuen Sache ist unzulässig. Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen des Eigentums von KORODUR durch Dritte sind KORODUR von dem Kunden unverzüglich bekanntzugeben und unter Einsatz geeigneter Mittel abzuwehren.
7.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist KORODUR berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren wieder an sich zu nehmen.
7.8 KORODUR verpflichtet sich, Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; das Recht zur Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht KORODUR zu.
8. Mängelrügen
8.1 Der Kunde untersucht die Liefergegenstände bei Ablieferung sofort und rügt erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Eingang der Lieferung. Zeigt der Kunde innerhalb dieses Zeitraumes einen Mangel nicht schriftlich an, so gelten die Liefergegenstände als genehmigt.
8.2 Nicht offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 14 Tage nach Entdeckung schriftlich gerügt werden. Zeigt der Kunde schriftlich innerhalb dieses Zeitraums den entdeckten Mangel nicht an, so gelten die Liefergegenstände als genehmigt.
8.3 Der Kunde ermöglicht KORODUR eine geeignete Prüfung gerügter Mängel und stellt, ohne dass es gesonderter Anforderung bedarf, KORODUR kostenlos sämtliche notwendigen technischen Informationen, insbesondere Prüf-/Verlaufs-/Belastungsprotokolle und Testberichte, zur Verfügung. Unterlässt der Kunde dies, gelten die Liefergegenstände als nicht gerügt und genehmigt. Verändert der Kunde durch nicht zuvor von KORODUR genehmigte Eingriffe, gleich welcher Art, die Liefergegenstände bzw. nimmt er Instandsetzungsarbeiten ohne vorherige Zustimmung von KORODUR vor, verliert er seine Mangelansprüche.
9. Sachmangelhaftung
9.1 Bei Sachmängeln sind alle diejenigen Teile der Lieferung/Leistung nach Wahl von KORODUR unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dieser bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
9.2 Zunächst ist KORODUR stets Gelegenheit zur Vornahme aller KORODUR notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen zu geben; dies erfolgt in Abstimmung zwischen den Vertragsparteien; andernfalls ist KORODUR von der Haftung und den daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen, bei Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei KORODUR sofort zu verständigen ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von KORODUR Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
9.3 Die Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen 2. Versuch grundsätzlich als fehlgeschlagen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall komplexe Wechselwirkungen der Liefergegenstände zu den Umgebungsbedingungen vertragsgegenständlich sind. In diesem Fall stehen KORODUR weitere Nachbesserungsversuche zu, mindestens jedoch zwei weitere Nachbesserungen. Schlägt die Nachbesserung sodann fehl, kann der Kunde, unbeschadet sonstiger Ersatzansprüche, vom Vertrag zurücktreten, wenn KORODUR unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lässt.
9.4 Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Preises zu. Das Recht auf Minderung des Preises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
9.5 Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, chemischer, biochemischer oder sonstiger nachteiliger Einflüsse, wegen ungeeigneten Anwendungsortes, fehlender Stabilität sowie infolge von Natur- und Witterungseinflüssen oder aufgrund sonstiger äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von diesem eingeschalteten Dritten unsachgemäß Änderungen, Nachbesserungen oder sonstige Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für die daraus entstehenden Folgen keine Ansprüche. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von KORODUR vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
9.6 Die Rechte des Kunden bei Mängeln bestehen auch nicht, sofern nicht KORODUR ausdrücklich die Verantwortung für die Kompatibilität der Lieferungen mit Fremdprodukten übernimmt; ferner nicht bei Fehlfunktionen/Störungen, die durch Defekte gleich welcher Art, der nicht von KORODUR gelieferten Fremdprodukte oder deren mangelnde Kompatibilität mit den Liefergegenständen verursacht werden.
9.7 Angaben in Produktdatenblättern und/oder Technischen Datenblättern zur Verwendung und Verarbeitung basieren auf Anwendungsversuchen von KORODUR unter Zugrundelegung von Idealbedingungen im Labor sowie den genannten technischen Vorschriften. Die jeweiligen Angaben stellen daher keinen Verwendungshinweis oder Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB, keine Anleitung im Sinne des § 434 Abs. 2 Satz 2 BGB und keine Garantie für die konkrete Verwendung dar. Wegen der unterschiedlichen Baustellenbedingungen sind vor jeder Verwendung eigene Versuche und Eignungsprüfungen erforderlich. Eine Verpflichtung zur Einweisung und Beratung des Kunden bezüglich des Einsatzes des Materials und der Anwendung besteht für KORODUR nicht.
9.8 Der Kunde hat KORODUR auf Eigenschaften der Liefergegenstände gesondert hinzuweisen, auf die dieser besonderen Wert legt. Ein Mangel liegt im Sinne dieser Regelungen nicht vor, wenn ein entsprechender Hinweis durch den Kunden nicht erfolgte und es sich um Eigenschaften handelt, die der Kunde der Art der Kaufsache nach nicht erwarten kann.
9.9 Die durch die Nachbesserung/Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt KORODUR einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist.
9.10 Sonstige weitergehende Ansprüche des Kunden gegen KORODUR wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen, soweit nicht in diesen AGB Abweichendes geregelt ist.
10. Haftungsbeschränkung
10.1 Schadensersatzansprüche gegen KORODUR sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von KORODUR, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
10.2 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter nur auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.3 Die Einschränkungen der vorstehenden Ziffern 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der KORODUR, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
10.4 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
11. Verjährung
Ansprüche des Kunden gegen KORODUR, insbesondere aufgrund von Mängeln, verjähren 12 Monaten ab der Ablieferung, sonst ab der gesetzlichen Fiktion der Abnahme (§ 640 Abs. 1 BGB), der gemeldeten Lieferbereitschaft, der gemeldeten Abnahmebereitschaft sowie des Annahmeverzugs des Kunden. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Liefergegenstand um eine Sache handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder bei Baumängeln gem. §§ 438 Abs. 1 Satz 2, 634a Abs. 1 Satz 2 BGB oder der Mangel auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch KORODUR oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
12. Anzuwendendes Recht
Auf die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und KORODUR findet das deutsche Recht Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
13. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich aus oder in Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen ergebenden Streitigkeiten ist das zuständige Gericht am Sitz von KORODUR. KORODUR ist aber berechtigt, auch am Sitz des Kunden gerichtliche Maßnahmen einzuleiten.
Stand: Juli 2026